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Verhaltensrichtlinie BUT

Branscheid Umformtechnik

GmbH & Co. KG

(nachfolgend BUT genannt)

 

Verhaltensrichtlinie

  

BUT - Verhaltensrichtlinie

(Code of Conduct)

 

I. Präambel

 Die Branscheid Umformtechnik GmbH & Co. KG (BUT) ist eine Gesenkschmiede mit 25 Mitarbeitern

Die BUT und ihre Mitarbeiter erkennen ihre soziale Verantwortlichkeit an. Insbesondere tragen sämtliche am Beschaffungsprozess Beteiligten als Mittler zwischen dem eigenen Unternehmen und den Anbietern auf den jeweiligen Beschaffungsmärkten Verantwortung gegenüber dem eigenen Unternehmen, gegenüber Kunden und Lieferanten, gegenüber der Umwelt und gegenüber der Gesellschaft. Das Handeln der Unternehmen wie von deren Mitarbeitern orientiert sich insbesondere an den Werten der Integrität und Fairness.

Die BUT-Verhaltensrichtlinie ist ein freiwilliger Kodex, der dem Interesse der

Branscheid Umformtechnik GmbH & Co. KG und seiner Mitarbeiter an fairen, nachhaltigen, verantwortungsvollen ethischen Handlungsgrundsätzen Nachdruck verleihen soll.

 Die BUT-Verhaltensrichtlinie gilt für das Unternehmen, dessen Unternehmensführung sowie für dessen Mitarbeiter und soll als Grundlage für sämtliche Geschäftsbeziehungen des  Unternehmens dienen.

Die in dieser BUT-Verhaltensrichtlinie beschriebenen ethischen Leitlinien beruhen insbesondere auf den Grundsätzen des UN Global Compact (Anhang), den ILO-Konventionen, auf der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, auf den UN-Konventionen über die Rechte des Kindes und zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung von Frauen sowie auf den OECD-Richtlinien für internationale Unternehmen.

 Die nachfolgenden Ziffern II bis V bilden Mindeststandards und sollen Situationen vorbeugen, die die Integrität der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter in Frage stellen können.

 Das Unternehmen beachtet die Grundsätze des Global Compact und wirkt in seiner Geschäftsführung auf deren Zielerreichung hin.

 

II. Allgemeine Grundsätze, Recht und Gesetz

Die BUT verpflichtet sich, in allen unternehmerischen Aktivitäten seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden.

Die BUT verpflichtet sich bei allen geschäftlichen Handlungen und Entscheidungen, die jeweils geltenden Gesetze sowie sonstigen maßgeblichen Bestimmungen der Länder, in denen es tätig ist, zu beachten. Geschäftspartner sind fair zu behandeln. Verträge werden eingehalten, wobei Veränderungen der Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.

 

III. Korruption/Kartellrecht/Zwangsarbeit/Kinderarbeit

a) Korruption

Im Umgang mit Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten) und staatlichen Institutionen werden die Interessen des Unternehmens und die privaten Interessen von Mitarbeitern auf beiden Seiten strikt voneinander getrennt. Handlungen und (Kauf-)entscheidungen erfolgen frei von sachfremden Erwägungen und persönlichen Interessen. Das jeweils geltende Korruptionsstrafrecht ist einzuhalten.

Unter anderem ist folgendes zu beachten:

Straftaten im Zusammenhang mit Amtsträgern:

Die Gewährung persönlicher Vorteile (insbesondere geldwerter Art wie Zahlungen und Darlehen einschließlich der Gewährung kleinerer Geschenke über einen längeren Zeitraum)

durch die BUT und dessen Mitarbeiter an Amtsträger (wie Beamte oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst) mit dem Ziel, Vorteile für die BUT oder sich selbst oder Dritte zu erlangen, sind nicht erlaubt.

Straftaten im Geschäftsverkehr:

Geldwerte persönliche Vorteile als Gegenleistung für eine Bevorzugung im geschäftlichen

Verkehr dürfen weder angeboten, versprochen, gewährt noch gebilligt werden. Ebenso dürfen im Umgang mit Geschäftspartnern persönliche Vorteile von Wert weder gefordert noch angenommen werden. Die BUT muss seinen Mitarbeitern auferlegen, dass sich diese keine entsprechenden Vorteile versprechen lassen. Geschäftsführung und Mitarbeiter der BUT dürfen im Geschäftsverkehr keine Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder Dienstleistungen anbieten, versprechen, fordern, gewähren oder annehmen, die mit der Absicht gewährt werden, eine Geschäftsbeziehung in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder bei denen die Gefahr besteht, die professionelle Unabhängigkeit des Geschäftspartners zu gefährden. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall bei Geschenken und Einladungen, die sich im Rahmen geschäftsüblicher Gastfreundschaft, Sitte und Höflichkeit bewegen.

Die BUT kann eine verbindliche Richtlinie zur Annahme und Gewährung von Geschenken, Einladungen zu Bewirtung und Veranstaltungen erlassen. Hierin können Ausnahmen hinsichtlich angemessener geringwertiger und symbolhafter Geschenke, angemessener Geschäftsessen und angemessener Veranstaltungen des eigenen Unternehmens wie von Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten) geregelt werden.

Die BUT soll einen Ansprechpartner zur Verfügung stellen, der kontaktiert werden kann, wenn Mitarbeiter der BUT sich in einem Interessenkonflikt befinden, oder diese unsicher sind, ob ein Interessenkonflikt gegeben ist oder entstehen könnte.

 

b) Verhalten gegenüber Wettbewerbern (Kartellrecht)

Die BUT achtet den fairen Wettbewerb. Daher hält die BUT die geltenden Gesetze ein, die den Wettbewerb schützen und fördern, insb. die geltenden Kartellgesetze und sonstige Gesetze zur Regelung des Wettbewerbs.

Im Umgang mit Wettbewerbern verbieten diese Regelungen insbesondere Absprachen und

andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, Verkaufsgebiete oder Kunden

zuteilen oder den freien und offenen Wettbewerb in unzulässiger Weise behindern. Ferner

verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen (Preis- und Konditionenbestimmung). Im Hinblick darauf, dass die Abgrenzung zwischen verbotenen Kartellen und zulässiger Zusammenarbeit problematisch sein kann, soll die BUT für seine Mitarbeiter einen Ansprechpartner zur Verfügung stellen, der in Zweifelsfragen kontaktiert werden kann.

 

c) Zwangsarbeit

Die BUT lehnt jegliche Form von Zwangsarbeit ab.

 

d) Kinderarbeit

Die BUT beachtet die Regelungen der Vereinten Nationen zu Menschen- und Kinderrechten. Die BUT verpflichtet sich insbesondere, das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Übereinkommen 138 der Internationalen Arbeitsorganisation) sowie das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeitsorganisation) einzuhalten. Sieht eine nationale Regelung betreffend Kinderarbeit strengere Maßstäbe vor, so sind diese vorrangig zu beachten.

 

III. Grundsätze zur sozialen Verantwortung

a) Menschenrechte

Die BUT respektiert und unterstützt die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte.

 

b) Diskriminierung

Die BUT verpflichtet sich, im Rahmen der jeweils geltenden Rechte und Gesetze jeder Form von Diskriminierung entgegen zu treten. Dies bezieht sich insbesondere auf eine Benachteiligung von Mitarbeitern aufgrund des Geschlechts, der Rasse, einer Behinderung, der ethnischen oder kulturellen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Neigung.

 

c) Gesundheitsschutz

Die BUT gewährleistet Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen der nationalen Bestimmungen. Die BUT unterstützt eine ständige Weiterentwicklung zur

Verbesserung der Arbeitswelt.

 

d) Faire Arbeitsbedingungen

Die BUT achtet das Recht auf Koalitionsfreiheit ihrer Mitarbeiter im Rahmen der jeweils geltenden Rechte und Gesetze.

 

e) Umweltschutz

Die BUT ist dem Ziel des Umweltschutzes für die heutige und künftige Generationen nachhaltig verpflichtet. Gesetze, die zum Schutze der Umwelt erlassen wurden, sind zu beachten. Die BUT unterstützt umweltbewusstes Handeln der Mitarbeiter.

 

f) Geschäftsgeheimnisse

Die BUT verpflichtet seine Mitarbeiter, Betriebs- / und Geschäftsgeheimnisse zu beachten. Vertrauliche Informationen sowie vertrauliche Unterlagen dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass hierzu eine Befugnis erteilt wurde oder es sich um öffentlich zugängliche Informationen handelt.

 

IV. Lieferanten

Die BUT ist aufgefordert, die Grundsätze dieser BUT-Verhaltensrichtlinie Abschnitt III 1. seinen unmittelbaren Lieferanten zu vermitteln, die Einhaltung der Inhalte BUT-Verhaltens-richtlinie Abschnitt III 1. bei seinen Lieferanten bestmöglich zu fördern und diese aufzufordern, die BUT-Verhaltensrichtlinie Abschnitt III 1. ebenfalls zu befolgen. Die BUT ist ferner aufgefordert, seinen Lieferanten zu empfehlen, ihrerseits ihre Lieferanten aufzufordern, die BUT-Verhaltensrichtlinie zu befolgen.

 

V. Einhaltung

Es bleibt der BUT unbenommen, für sich und seine Mitarbeiter weitergehende Verhaltens-richtlinien mit höheren Anforderungen an ethisches Handeln einzuführen.

Die BUT verpflichtet sich, seinen Beschäftigten die in dieser BUT-Verhaltensrichtlinie geregelten Inhalte und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekannt zu machen.

Die BUT verpflichtet sich, insbesondere durch Gestaltung und ggfs. Anpassung von Richtlinien und Prozessen darauf hinzuwirken, dass das Unternehmen den Grundsätzen dieser BUT-Verhaltensrichtlinie entspricht.

 

Die BUT hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen darauf hinzuwirken, dass die BUT-Verhaltensrichtlinie durch die BUT sowie deren Geschäftsführung eingehalten wird. Dies geschieht insbesondere durch die Einführung und Aufrechterhaltung angemessener Kontrollen und Plausibilitätsprüfungen.

 

ANHANG

United Nations Global Compact

 

Die zehn Prinzipien

Die Prinzipien des Global Compact beruhen auf einem weltweiten Konsens, der sich herleitet aus

 • der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

• der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit

• der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und

• dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

 

Der Global Compact verlangt von den Unternehmen, innerhalb ihres Einflussbereichs einen Katalog von Grundwerten auf dem Gebiet der Menschenrechte, der

Arbeitsnormen, des Umweltschutzes und der Korruptionsbekämpfung anzuerkennen, zu unterstützen und in die Praxis umzusetzen:

 

Menschenrechte

Prinzip 1: Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte

      innerhalb ihres Einflussbereichs unterstützen und achten und

Prinzip 2: sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig

                 machen.

 

Arbeitsnormen

Prinzip 3: Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung

                des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren sowie ferner für

Prinzip 4: die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit,

Prinzip 5: die Abschaffung der Kinderarbeit und

Prinzip 6: die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung

                 eintreten.

 Umweltschutz

Prinzip 7: Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen einen vorsorgenden

                 Ansatz unterstützen,

Prinzip 8: Initiativen ergreifen, um ein größeres Verantwortungsbewusstsein für die

                 Umwelt zu erzeugen, und

Prinzip 9: die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien fördern.

                Korruptionsbekämpfung

Prinzip 10: Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich

                   Erpressung und Bestechung.

 Weitere Informationen können auf den Webseiten www.bme.de/compliance abgerufen werden.