Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen
ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Somit
gelten Sie auch für zukünftige
Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht gesondert vereinbart
sind.
Geschäftsbedingungen des Kunden, die von uns nicht
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine
Gültigkeit.
- Die nachstehenden Bedingungen bleiben auch dann in Kraft,
wenn eine oder mehrere von ihnen unwirksam werden (Salvatorische
Klausel).
- Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom
11. April 1980 über Verträge über den
Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist
ausgeschlossen.
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
- Unsere Angebote sind freibleibend.
Die Auftragsannahme bedarf zur Rechtsgültigkeit der
schriftlichen Bestätigung durch uns. Dieses gilt auch
für alle unmittelbar oder durch unsere Vertreter getroffenen
Nebenabreden. Die gelieferte Ware darf nur mit unserer Zustimmung im
Zustand der Anlieferung ins Ausland ausgeführt werden.
- Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie
die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist.
- Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und
unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form –
Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
- Die Beschaffenheit der Ware richtet sich
ausschließlich nach den vereinbarten technischen
Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen,
Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser
das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Entscheidend für den vertragsgemäßen
Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
Insoweit haften wir lediglich für die
sachgemäße Verarbeitung. Soweit nicht
ausdrücklich vereinbart, wird keine Haftung für die
Bestimmung der Werkstoffqualität und für
Korrosionsschäden übernommen.
§ 3 Preise
- Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk,
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung
gestellt.
- Nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl
bei Lieferungen sowie Verringerung vereinbarter Abrufe bedingen eine
Erhöhung der Stückpreise unter besonderer
Berücksichtigung etwa zusätzlicher Rüst- und
Anlaufkosten.
- Für die Berechnung ist die im Lieferschein
festgestellte Stückzahl und das festgestellte Gewicht
maßgebend.
- Wir behalten uns vor, bei Änderung der
Kostenfaktoren die am Tage der Lieferung preisrechtlich
zulässigen Preise an Stelle der bestätigten Preise zu
berechnen.
- Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch
des Kunden vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes
werden dem Kunden berechnet.
- Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und
ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden
auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit
gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.
§ 4 Zahlung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere
Rechnungen sofort und ohne Abzüge fällig.
- Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank zu fordern. Wir behalten uns vor, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen oder geltend zu machen.
- Die Annahme von Wechseln behalten wir uns
ausdrücklich vor; sie werden grundsätzlich nur
zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als
Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen gehen zu Lasten des
Kunden.
- Ist der Kunde mit der Zahlung in Verzug, steht es uns frei,
die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
- Tritt eine erhebliche Gefährdung des
Zahlungsanspruches ein, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder
ausreichende Sicherheit zu fordern.
- Verweigert der Kunde Vorauszahlung oder Sicherheit, so
können wir vom Vertrag zurücktreten und
Schadensersatz geltend machen.
- Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders
lautenden Bestimmung des Kunden jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt
die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils
die ältere.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen
dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
- Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über,
wenn er seine gesamten
Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt
auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden
bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt
der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung.
- Wird die von uns gelieferte Ware bearbeitet, und bzw. oder
mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt
uns der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an
dem vermischten bzw. bearbeiteten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab
und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für
uns. Der Kunde ist berechtigt, im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr die gelieferte Ware zu
veräußern.
- Verpfändung oder Sicherheitsübertragung
ist ihm untersagt. Von der Pfändung oder jeder anderen
Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der
Kunde unverzüglich benachrichtigen.
- Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware
in unverarbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, so tritt er bereits
jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden
Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab.
- Wird die Vorbehaltsware des Lieferanten mit anderen
Gegenständen fremder Lieferanten verarbeitet oder vermischt,
so tritt der verarbeitende Käufer schon jetzt die Forderungen
aus der Weiterveräußerung in der Höhe des
Verkehrswertes unserer Lieferantenware an uns im voraus ab. Auf unser
Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns über jede
entstandene Forderung eine schriftliche Abtretungserklärung zu
übergeben und die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zu
geben, auch uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die
Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und
Unterlagen auszuhändigen.
- Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend
auf eigene Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine
Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er
bereits jetzt schon an uns ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten
durchführen.
- Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen
unsere Lieferforderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir
auf Verlangen des Kunden bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer
Auswahl freizugeben.
§ 6 Ausführung der Lieferungen bei Formteilen
- Gestaltung von Gussstücken
Verbindlich für die maßliche Ausführung der
Gussteile sind die vom Kunden eingesandten oder genehmigten Zeichnungen
in Verbindung mit den vom Fachnormenausschuss Gießereiwesen
(GINA) vorgeschlagenen Freimaßtoleranzen.
Bezüglich der ermittelten Gewichte gelten die Bestimmungen
nach DIN 1681 Absatz 4. Als Stückgewicht gilt das Gewicht
eines maßhaltigen Abgusses.
Sollte man in besonderen Fällen von einem errechneten Gewicht
ausgehen müssen, so ist das Artgewicht pro cm3 zugrunde zu
legen. Das Gewicht eines Stückes darf im Regelfall das Gewicht
eines maßhaltigen Abgusses um bis zu 7 %
überschreiten, jedoch darf das Gussstück, sofern
keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erst bei einem
Übergewicht von 15 % verworfen werden.
- Gestaltung von Schmiedestücken
Verbindlich für die maßliche Ausführung der
Schmiedestücke sind die von uns angefertigten und vom Kunden
genehmigten Roh- oder Fertigteilzeichnungen bzw. Gipsmuster in
Verbindung mit den in den DIN EN 10243-1:1999 festgelegten Toleranzen
für rohe Schmiedestücke. Abweichungen hiervon sind
besonders zu vereinbaren.
- Modelle für Gussstücke
Bei Modellen, die wir im Auftrage des Kunden herstellen, werden die uns
entstehenden Kosten zu 80 Prozent berechnet. Damit bleiben die Modelle
unser Eigentum. Falls der Kunde um Aushändigung der Modelle
bittet, ist der restliche Kostenanteil zu erstatten.
Die uns vom Kunden eingesandten und/oder für ihn angefertigten
Modelle werden bei uns sorgfältig gelagert. Sie werden nur auf
besonderen Wunsch mit den Abgüssen abgeliefert.
Die Modelle werden gegen Feuer, Diebstahl oder sonstige
Beschädigungen zum jeweiligen Gebrauchswert versichert.
Die Modelle werden nach letztmaliger Benutzung 3 Jahre lang kostenlos
eingelagert. Nach Ablauf dieser Frist bleibt es dem Kunden
überlassen, die Modelle zurückzufordern.
Weitere Aufbewahrung ist nur noch zu Lasten und auf Gefahr des Kunden
möglich.
Die Aufarbeitung verschlissener Modelle sowie Änderungen auf
Wunsch des Kunden werden in Rechnung gestellt.
Das zu den Modellen Gesagte gilt sinngemäß
für Schablonen, Formen und vergleichbare Hilfsmittel.
- Werkzeuge für Schmiedestücke
Die für die Fertigung der Schmiedestücke erstellten
Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben - unabhängig von der
Berechnung von Kostenanteilen - unser Eigentum.
Wir verpflichten uns, die Werkzeuge 3 Jahre nach der letzten Lieferung
für den Kunden aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom
Kunden mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen
aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewahrung für diese Zeit
verpflichtet.
Andernfalls können wir frei über die Werkzeuge
verfügen.
Die Kosten für die Erneuerung und Instandhaltung der Werkzeuge
sowie das Wagnis für Werkzeugbruch werden von uns getragen.
- Werkstoffe
Unsere Vorschläge für die Wahl eines bestimmten
Werkstoffes sind nur Empfehlungen. Wir können für das
Betriebsverhalten dieser Werkstoffe keine Gewähr
übernehmen, weil der Einsatz unserer Kontrolle oder
Einflussnahme entzogen ist.
Wir garantieren die fachmännische Herstellung des bestellten
Werkstoffes in Übereinstimmung mit den
Werkstoff-Normblättern und den eigenen Werkstofflisten.
Die technologischen und physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes
können auf Wunsch durch Atteste belegt werden, für
die jedoch die anfallenden Kosten seitens des Kunden zu tragen sind.
Falls für die gelieferten Erzeugnisse eine Prüfung
oder Abnahme durch Dritte vorgeschrieben oder notwendig ist, so hat die
Prüfung oder Abnahme in unserem Werk auf Kosten des Kunden zu
erfolgen. Analysenatteste sind kostenlos.
Wärmebehandlung bedarf der ausdrücklichen
Vereinbarung.
Sie erfolgt, wenn keine besonderen Vorschriften gegeben werden, nach
DIN 17006.
- Prüfung und Abnahme
Die übliche Prüfung unserer Teile umfasst die
Prüfung auf Maßhaltigkeit und
Oberflächenfehler, soweit diese durch Sichtkontrolle
festgestellt werden können. Die Kosten für die
übliche Kontrolle sind im Stückpreis enthalten.
Art und Umfang zusätzlicher Prüfungen und
anzuwendende Prüfverfahren wie 100 %
Härteprüfung (z.B. Brinell oder Rockwell),
Rißprüfung und Fehlerprüfung durch
Magnetpulver u.a. müssen besonders vereinbart und in der
Bestellung sowie in der Auftragsbestätigung angegeben sein.
Bei vorgeschriebener Abnahme hat diese bei uns sofort nach Meldung der
Versandbereitschaft zu erfolgen. Die persönlichen und
sachlichen Abnahmekosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Ware gilt mit
der Absendung dann als vertragsgemäß geliefert, wenn
der Auftraggeber die Ware abgenommen hat oder die vereinbarte Abnahme
nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
§ 7. Lieferfrist und Liefermenge
- Lieferfristen und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie
von uns als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt
werden.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger
Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung der
vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler
in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus, beginnt
die Lieferfrist nach deren Beseitigung von neuem.
- Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den
Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder ab Lager. Sie gelten mit Meldung
der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser
Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte
aus Verzug des Kunden - um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen
Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns
gegenüber in Verzug ist. Das gilt entsprechend für
Liefertermine.
- Die vorstehenden Absätze gelten auch, falls
Lieferfristen oder -termine ausdrücklich als fest vereinbart
wurden.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- Falls wir in Verzug geraten, kann der Kunde nach Ablauf
einer uns gesetzten und für uns angemessenen Nachfrist
insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum
Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet worden ist.
Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist
oder Liefertermin sind ausgeschlossen.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die
Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik,
Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und
zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferer
eintreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob
wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern
wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde
zurücktreten.
- Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %
der bestellten Menge sind zulässig.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
§ 8. Versand und Gefahrübergang
- Besteht keine besondere Vereinbarung über den
Transport, so wählen wir das Transportmittel und den
Transportweg.
- Gitterboxen und Europaletten, die zum Transport verwendet
werden, werden getauscht. Sollte ein Tausch nicht erfolgen oder nicht
möglich sein, werden diese entsprechend ihrem Neuwert
nachberechnet.
- Mit der Übergabe an den Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des
Werkes oder Lagers geht die Gefahr - einschließlich einer
Beschlagnahme - in jedem Fall - z. B. auch bei franko-, fob- und
cif-Geschäften - auf den Kunden über. Im
Übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen
Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen
Verkaufsklauseln die Incoterms maßgebend.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im
Verzug der Annahme ist.
§ 9. Sachmängel und Gewährleistung
- Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach
Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen.
- Offensichtliche Mängel werden von uns anerkannt,
sofern die Ware sich noch im Anlieferungszustand befindet, also vom
Empfänger nicht wärmebehandelt oder spanlos verformt
wurde und die Mängelanzeige sofort, mindestens aber innerhalb
einer Woche nach Empfang der Ware uns schriftlich mitgeteilt wurde.
Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht formgerecht gerügt, entfällt
diesbezüglich die Gewährleistung.
- Sonstige Mängel sind uns innerhalb einer Woche
seit Kenntnisnahme ebenfalls schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt
die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
- Sachmängelansprüche verjähren in
12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz längere Verjährungsfristen
unabänderbar vorschreibt.
- Ist mit dem Kunden eine Abnahme der Ware vereinbart, so
gilt die Ware mit erfolgter Abnahme als genehmigt. Weitergehende
Mängelansprüche sind dann ausgeschlossen, es sei
denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der auch bei
sorgfältiger Untersuchung bei der Abnahme nicht erkennbar war.
- Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel
festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen
unverzüglich an uns zurückzusenden. Wenn der Kunde
diesen Verpflichtungen nicht nach kommt oder ohne unsere Zustimmung
Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt,
verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
- Für Sachmängel, die durch ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen,
stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen
unsachgemäßer und ohne unsere schriftliche
Einwilligung vorgenommener Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt
für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der
Ware nur unerheblich mindern.
- Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer
Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine
Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.
- Entscheiden wir uns zur Mangelbeseitigung, tragen wir die
zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, jedoch
nur insoweit, als diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die
Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, das
Verbringen gehört zum bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Liefergegenstandes.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir
zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle
einer wiederholten Nacherfüllung, können wir zwischen
Neulieferung oder Mangelbeseitigung wählen.
- Ist die Nacherfüllung zum wiederholten Mal
fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt
verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen
(mindern) oder vom Vertrag zurücktreten (wandeln).
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns
bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang der
Rückgriffansprüche gilt die Regelung in § 9
entsprechend. Weitergehende oder andere als die in diesem § 9
geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unserer
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 10. Sonstige Ansprüche, Haftung
-
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind
sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften
deshalb nicht für Schäden, die nicht an der
gelieferten Ware selbst entstanden sind. Schadensersatz für
Mangelfolgeschäden ist somit ausgeschlossen, soweit sie nicht
auf Vorsatz beruhen.
Vor allem haften wir nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Kunden.
- Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit wir oder
unsere
Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
zu vertreten haben, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten aufgrund zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der
Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch soweit zulässig auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem
Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die
nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden.
- Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines
Mangels
verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt
nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
§ 11. Schutzrechte
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch die Erteilung
des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns gegebenenfalls
darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch
gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt.
- Er übernimmt jede Haftung für
Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus
diesem Grund von einem Berechtigten gegen uns geltend gemacht werden,
und hat uns für alle uns dadurch etwa treffenden Nachteile
klag- und schadlos zu halten.
§ 12. Datenschutzklausel
-
Wir sind berechtigt, nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den
Kunden zu speichern, zu bearbeiten und an verbundenen Unternehmen zu
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung
der Bestellung erforderlich ist.
§ 13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
-
Erfüllungsort für die Lieferung ist der
Versandort; Erfüllungsort für die Zahlung
ist 58256 Ennepetal.
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Für alle Rechtsstreitigkeiten auch im Rahmen
eines Wechsel- und Scheckprozess ist Schwelm Gerichtsstand. Wir sind
auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
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