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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Stand 01.12.05

§1 Geltungsbereich

  • Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  • Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und abschließend, auch wenn im Einzellfall nicht gesondert vereinbart, für alle Liefergeschäfte an uns und zwar auch dann, wenn der Lieferant den Angeboten und Auftragsbestätigungen anders lautende Bedingungen vorschreibt oder auf solche hinweist. Diesen Bedingungen entgegenstehenden Klauseln in AGB des Lieferanten widersprechen wir schon hiermit. Sie werden nur durch unsere schriftliche Zustimmung Vertragsbestandteil.
  • Es gilt als vereinbart, dass bei wiederholter Geschäftsverbindung auch für von uns ohne Hinweis auf unsere Einkaufsbedingungen erteilte Aufträge ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten. Diesen Bedingungen entgegenstehenden Klauseln in AGB des Lieferanten widersprechen wir schon hiermit.

§2 Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung

  • Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos.
  • Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  • Unsere Bestellungen sind nur dann wirksam und für uns verbindlich, wenn sie schriftlich (Brief, Telefax, PC-Fax, E-Mail) erfolgt sind. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
  • Die Auftragsannahme ist uns unverzüglich nach Auftragseingang schriftlich unter Angabe der Preise, eines verbindlich einzuhaltenden Liefertermins, unserer Bestell-Nr. und Kommissions-Nr. sowie wenn vorhanden, mit unserer Zeichnungs-Nr. zu bestätigen.
  • Wir behalten uns vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 5 Werktagen erfolgt.
  • Weichen Auftragsannahme oder Auftragsbestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung ab, sind wir ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit unserer schriftlichen Zustimmung zustande.
  • Falls von uns Erstmuster/Freigabemuster verlangt werden, darf der Lieferant mit der Serienfertigung erst nach schriftlichem Gutbefund des Musters und Freigabe der Serie beginnen.
  • Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen und dergleichen sind uns ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist dem Lieferanten untersagt, sofern wir im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  • An diesen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte uneingeschränkt vor. Der Lieferant verpflichtet sich zu deren Geheimhaltung und verpflichtet sich weiter, ohne unsere Zustimmung sie Dritten nicht zugänglich zu machen.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung

  • Preise gelten als Festpreise einschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Versand und Versicherung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind.
  • Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
  • Rechnungen sind stets zweifach unter Angabe unserer Bestell-Nr. und Kommissions-Nr. an unsere Postanschrift zu richten. Sie darf der Warensendung nicht beigepackt werden.
  • Alle gesetzlichen Bestimmungen müssen in der Rechnung Berücksichtigung finden. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt.
  • Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von uns innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang – je nachdem, was zuletzt eintrifft –  mit 3 % Skonto  oder innerhalb von 30 Tagen netto vorgenommen.
  • Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

§4 Lieferung/Leistung, Erfüllung

  • Die für die Lieferungen/Leistungen vereinbarten Fristen und Termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung an.
  • Der Lieferant gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  • Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von uns angegebenen Empfangsstelle.
  • Voraussichtliche Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  • Werden vereinbarte Termine oder Fristen für Lieferungen/Leistungen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir berechtigt, nach einer von uns angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Alle durch eine vom Lieferanten zu vertretende Verspätung der Lieferungen/Leistungen entstehende Mehrkosten hat der Lieferant zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf anderweitige Ansprüche.
  • Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig und verpflichten uns nicht vor vollständiger Lieferung zur (auch teilweisen) Bezahlung.
  • Vom Lieferanten zu vertretende Teil- und Nachlieferungen führt dieser ohne Rücksicht auf den Rechnungswert auf seine Kosten und mit höchster Priorität aus. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.
  • Für Stückzahlen, Gewicht und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 

§5 Versand, Gefahrübergang

  • Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ inkl. Verpackung an den jeweils vorgegebenen bzw. vereinbarten Bestimmungsort. Der Bestimmungsort gilt im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr zugleich als Erfüllungsort.
  • Soweit das Transportmittel nicht ausdrücklich vorgegeben bzw. vereinbart ist, hat der Lieferant das geeignete Transportmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Der Lieferant hat die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer zu erfüllen.
  • Sämtliche mit der Ausfuhrabfertigung verbundenen Pflichten, insbesondere Erstellung der Ausfuhrpapiere, hat der Lieferant zu seinen Lasten zu erledigen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für die Einfuhr benötigte Dokumente (z.B. Exportlizenzen oder Präferenzbescheinigungen) zu seinen Lasten zu besorgen.
  • Bei Lieferungen aus Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen hat, gehen wir von der Lieferung präferenzberechtigter Ursprungsware aus. Wird keine solche Ware geliefert, trägt der Lieferant den EU-Zoll.
  • Warenanlieferungen müssen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, in den nachfolgend genannten Zeiten erfolgen. Bei späterer Ankunft kann ein Entladen erst am nächsten Werktag erfolgen. Durch Nichteinhaltung der vorgegebenen Zeiten entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, wir haben die Nichteinhaltung der Zeiten zu vertreten.
    Montag bis Donnerstag: 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag: 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Jeder Sendung ist ein Lieferschein in doppelter Ausführung beizufügen. Der Lieferschein ist in jedem Fall mit der Bestell-Nr. und der Kommissions-Nr. zu versehen. 
  • Die Transportversicherung sowie sonstige erforderlich werdende Versicherung gehen zu Lasten des Lieferanten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  • Die Gefahr geht erst mit Erhalt der Lieferung/Leistung auf uns über.

§6 Höhere Gewalt

  • Das Bevorstehen oder der Eintritt von nennenswerten Betriebsstörungen, Streiks oder sonstigen Ereignissen höherer Gewalt beim Lieferanten ist uns unter der Angabe der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall sind wir von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise  befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich unser Interesse an der Lieferung aufgrund der zuvor genannten Verzögerung erheblich gemindert hat.
  • Im Fall höherer Gewalt, notwendig werdender Betriebseinschränkungen und –einstellungen haben wir das Recht, den Lieferzeitpunkt hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Annahmeverzug tritt in diesem Falle nicht ein. Auf Schadenersatz verzichtet der Lieferant ausdrücklich, sofern nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln durch uns vorliegt.

§7 Gewährleistung

  • Der Lieferant leistet Gewähr für die Verwendung einwandfreien, zweckentsprechenden Materials, richtige und sachgemäße Ausführung unter Berücksichtigung des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft und Technik.
  • Er leistet auch Gewähr für die Übereinstimmung der Waren mit den übersandten Zeichnungen, die er vorher auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen hat.
  • Der Lieferant verpflichtet sich weiter dafür einzustehen, dass der Liefergegenstand den neusten Vorschriften der Behörden, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
  • Alle vertraglich vereinbarten Maße, Gewichte und Qualitätsbezeichnungen gelten als zugesicherte Eigenschaften (=Beschaffenheitsgarantie), wenn wir den Lieferanten hierauf bei Auftragserteilung besonders hingewiesen haben.
  • Wir werden den Lieferanten offene Mängel der Lieferung anzeigen, sobald derartige Mängel nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes festgestellt werden können. Zu einer Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet. 
  • Mängelrügen sind rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung der Ware an den Lieferanten abgesendet wurden. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Rügefrist von 2 Wochen erst mit Erkenntnis des Mangels. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  • Bei Mängeln an Waren sind wir – unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte – berechtigt, nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Nachbesserung oder einen angemessenen Preisnachlass zu fordern. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.  In unaufschiebbaren Fällen sind wir im Rahmen der uns obliegenden Schadensminderungspflicht auch berechtigt, eine Fehlerbeseitigung oder Ersatzbeschaffung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
  • Das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung behalten wir uns vor. Der Lieferant hat uns sämtliche Schäden zu ersetzen, auch Folgeschäden, die aus dem Vorhandensein eines Mangels entstehen.
  • Die vor Feststellung der Mängel etwa erfolgte Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung derart dar, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Mängeln sind. 
  • Die Gewährleistungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie betragen mindestens 2 Jahre; bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, betragen sie 5 Jahre.
  • Bei Mängelrügen verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Sofern während der Gewährleistungsfrist wesentliche Mängel zu beseitigen sind, beginnt die Gewährleistungsfrist nach der Instandsetzung wieder neu zu laufen.
  • Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die Beweislast liegt auf Seiten des Lieferanten.

§8 Eigentumsvorbehalt

  • Ein Eigentumsvorbehalt ist für uns nur dann verbindlich, wenn er mit uns gesondert schriftlich vereinbart wurde.
  • Bei Teilen die dem Lieferanten beigestellt werden, behalten wir uns das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung.
  • Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in unser Eigentum über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind uns diese Gegenstände auszuhändigen. 
  • Der Lieferant verpflichtet sich, die bei Ihm kostenlos lagernden Formen, Modelle, Werkzeuge usw. auf seine Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

§9 Produkthaftung

  • Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat.
  • Der Lieferant verpflichtet sich weiter, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme zu unterhalten. Uns zustehende weitergehende Schadensersatzansprüche  bleiben hiervon unberührt.
  • Der Lieferant haftet uns auch über die vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften hinaus auf Ersatz unseres nachzuweisenden Schadens und unserer Aufwendungen für eine erforderliche Rückruf- oder Umtauschaktion.

§10 Schutzrechte

  • Sollten wir von dritter Seite wegen Verletzung von Schutzrechten an dem Liefergegenstand in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant für alle Ansprüche, auch der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung freizustellen.

§11 Stillschweigen

  • Der Lieferant verpflichtet sich, über seine Geschäftsbeziehung mit uns und insbesondere deren Inhalt Stillschweigen zu bewahren. Referenznennungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung möglich.

§12  Schlussbestimmungen

  • Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlungen zwischen uns und dem Lieferanten wird Ennepetal vereinbart, vorbehaltlich unseres Rechts, für ein Verfahren auch den gesetzlich für den Lieferanten vorgesehenen Gerichtsstand zu wählen. Dies gilt auch für ein Wechsel-, Scheck- oder Urkundsverfahren. Ist die Lieferung an einen anderen Ort als den vorstehend genannten Erfüllungsort zu erbringen, so gilt dieser Ort als Erfüllungsort. Der vereinbarte Gerichtsstand bleibt dagegen unverändert.
  • Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche wortlaut Vorrang.
  • Für das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht.
    Regelungen, insbesondere solche des internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnte, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Ebenso werden die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ausdrücklich abbedungen.
  • Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Einkaufsbedingungen hierdurch nicht berührt.

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