Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Stand 01.12.05
§1 Geltungsbereich
- Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber
Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten
ausschließlich und abschließend, auch wenn im
Einzellfall nicht gesondert vereinbart, für alle
Liefergeschäfte an uns und zwar auch dann, wenn der Lieferant
den Angeboten und Auftragsbestätigungen anders lautende
Bedingungen vorschreibt oder auf solche hinweist. Diesen Bedingungen
entgegenstehenden Klauseln in AGB des Lieferanten widersprechen wir
schon hiermit. Sie werden nur durch unsere schriftliche Zustimmung
Vertragsbestandteil.
- Es gilt als vereinbart, dass bei wiederholter
Geschäftsverbindung auch für von uns ohne Hinweis auf
unsere Einkaufsbedingungen erteilte Aufträge
ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten.
Diesen Bedingungen entgegenstehenden Klauseln in AGB des Lieferanten
widersprechen wir schon hiermit.
§2 Angebot, Bestellung, Auftragsbestätigung
- Angebote des Lieferanten sind für uns
unverbindlich und kostenlos.
- Kostenvoranschläge
sind verbindlich und nicht zu
vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas
anderes vereinbart.
- Unsere Bestellungen sind nur dann wirksam und für
uns verbindlich, wenn sie schriftlich (Brief, Telefax, PC-Fax, E-Mail)
erfolgt sind. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen
sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen
zu Ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen
schriftlichen Bestätigung.
- Die Auftragsannahme ist uns unverzüglich nach
Auftragseingang schriftlich unter Angabe der Preise, eines verbindlich
einzuhaltenden Liefertermins, unserer Bestell-Nr. und Kommissions-Nr.
sowie wenn vorhanden, mit unserer Zeichnungs-Nr. zu bestätigen.
- Wir behalten uns vor, die Bestellung
zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb
von 5 Werktagen erfolgt.
- Weichen Auftragsannahme oder Auftragsbestätigung
des Lieferanten von unserer Bestellung ab, sind wir
ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem
Fall erst mit unserer schriftlichen Zustimmung zustande.
- Falls von uns Erstmuster/Freigabemuster verlangt werden,
darf der Lieferant mit der Serienfertigung erst nach schriftlichem
Gutbefund des Musters und Freigabe der Serie beginnen.
- Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur
Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen und dergleichen
sind uns ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald
sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt
werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist dem Lieferanten
untersagt, sofern wir im Einzelfall nicht ausdrücklich
schriftlich zugestimmt haben.
- An diesen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums-,
Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte uneingeschränkt
vor. Der Lieferant verpflichtet sich zu deren Geheimhaltung und
verpflichtet sich weiter, ohne unsere Zustimmung sie Dritten nicht
zugänglich zu machen.
§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung
-
Preise gelten als Festpreise einschließlich aller
Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Versand und Versicherung, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen
sind.
- Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und
Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen
verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen
Preise und Konditionen.
- Rechnungen sind stets zweifach unter Angabe unserer
Bestell-Nr. und Kommissions-Nr. an unsere Postanschrift zu richten. Sie
darf der Warensendung nicht beigepackt werden.
- Alle gesetzlichen Bestimmungen müssen in der
Rechnung Berücksichtigung finden. Nicht
ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht
erteilt.
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist, werden Zahlungen von uns innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungs- bzw.
Wareneingang – je nachdem, was zuletzt eintrifft
– mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30
Tagen netto vorgenommen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen
uns im gesetzlichen Umfang zu.
§4 Lieferung/Leistung, Erfüllung
- Die für die Lieferungen/Leistungen vereinbarten
Fristen und Termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der
Bestellung an.
- Der Lieferant gerät nach Ablauf der Lieferzeit in
Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
- Maßgebend für die Einhaltung der
Liefertermine oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von
uns angegebenen Empfangsstelle.
- Voraussichtliche Lieferverzögerungen sind uns
unverzüglich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
- Werden vereinbarte Termine oder Fristen für
Lieferungen/Leistungen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden
Umstand nicht eingehalten, sind wir berechtigt, nach einer von uns
angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Alle
durch eine vom Lieferanten zu vertretende Verspätung der
Lieferungen/Leistungen entstehende Mehrkosten hat der Lieferant zu
ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung
enthält keinen Verzicht auf anderweitige Ansprüche.
- Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig und
verpflichten uns nicht vor vollständiger Lieferung zur (auch
teilweisen) Bezahlung.
- Vom Lieferanten zu vertretende Teil- und Nachlieferungen
führt dieser ohne Rücksicht auf den Rechnungswert auf
seine Kosten und mit höchster Priorität aus. Die
Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.
- Für Stückzahlen, Gewicht und
Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die
von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte
maßgebend.
§5 Versand, Gefahrübergang
- Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas
anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen „frei
Haus“ inkl. Verpackung an den jeweils vorgegebenen bzw.
vereinbarten Bestimmungsort. Der Bestimmungsort gilt im
kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr zugleich als
Erfüllungsort.
- Soweit das Transportmittel nicht ausdrücklich
vorgegeben bzw. vereinbart ist, hat der Lieferant das geeignete
Transportmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu
bestimmen. Der Lieferant hat die erforderlichen Formalitäten
gegenüber dem Frachtführer zu erfüllen.
- Sämtliche mit der Ausfuhrabfertigung verbundenen
Pflichten, insbesondere Erstellung der Ausfuhrpapiere, hat der
Lieferant zu seinen Lasten zu erledigen. Der Lieferant ist
verpflichtet, uns für die Einfuhr benötigte Dokumente
(z.B. Exportlizenzen oder Präferenzbescheinigungen) zu seinen
Lasten zu besorgen.
- Bei Lieferungen aus Ländern, mit denen die EU
Präferenzabkommen hat, gehen wir von der Lieferung
präferenzberechtigter Ursprungsware aus. Wird keine solche
Ware geliefert, trägt der Lieferant den EU-Zoll.
- Warenanlieferungen müssen, soweit nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, in den
nachfolgend genannten Zeiten erfolgen. Bei späterer Ankunft
kann ein Entladen erst am nächsten Werktag erfolgen. Durch
Nichteinhaltung der vorgegebenen Zeiten entstehende Kosten gehen zu
Lasten des Lieferanten, es sei denn, wir haben die Nichteinhaltung der
Zeiten zu vertreten.
Montag bis Donnerstag: 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag: 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr
- Jeder Sendung ist ein Lieferschein in doppelter
Ausführung beizufügen. Der Lieferschein ist in jedem
Fall mit der Bestell-Nr. und der Kommissions-Nr. zu versehen.
- Die Transportversicherung sowie sonstige erforderlich
werdende Versicherung gehen zu Lasten des Lieferanten, sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart ist.
- Die Gefahr geht erst mit Erhalt der Lieferung/Leistung auf
uns über.
§6 Höhere Gewalt
- Das Bevorstehen oder der Eintritt von nennenswerten
Betriebsstörungen, Streiks oder sonstigen Ereignissen
höherer Gewalt beim Lieferanten ist uns unter der Angabe der
mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Für diesen Fall sind wir von der Verpflichtung
zur Abnahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise
befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
wenn sich unser Interesse an der Lieferung aufgrund der zuvor genannten
Verzögerung erheblich gemindert hat.
- Im Fall höherer Gewalt, notwendig werdender
Betriebseinschränkungen und –einstellungen haben wir
das Recht, den Lieferzeitpunkt hinauszuschieben oder vom Vertrag
zurückzutreten. Ein Annahmeverzug tritt in diesem Falle nicht
ein. Auf Schadenersatz verzichtet der Lieferant ausdrücklich,
sofern nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Handeln durch uns vorliegt.
§7 Gewährleistung
- Der Lieferant leistet Gewähr für die
Verwendung einwandfreien, zweckentsprechenden Materials, richtige und
sachgemäße Ausführung unter
Berücksichtigung des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft
und Technik.
- Er leistet auch Gewähr für die
Übereinstimmung der Waren mit den übersandten
Zeichnungen, die er vorher auf Richtigkeit und Plausibilität
zu überprüfen hat.
- Der Lieferant verpflichtet sich weiter dafür
einzustehen, dass der Liefergegenstand den neusten Vorschriften der
Behörden, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz,
den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und
den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
- Alle vertraglich vereinbarten Maße, Gewichte und
Qualitätsbezeichnungen gelten als zugesicherte Eigenschaften
(=Beschaffenheitsgarantie), wenn wir den Lieferanten hierauf bei
Auftragserteilung besonders hingewiesen haben.
- Wir werden den Lieferanten offene Mängel der
Lieferung anzeigen, sobald derartige Mängel nach den
Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
Geschäftsverlaufes festgestellt werden können. Zu
einer Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet.
- Mängelrügen sind rechtzeitig, sofern sie
innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung der Ware an den
Lieferanten abgesendet wurden. Bei verborgenen Mängeln beginnt
die Rügefrist von 2 Wochen erst mit Erkenntnis des Mangels.
Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der
verspäteten Mängelrüge.
- Bei Mängeln an Waren sind wir –
unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte –
berechtigt, nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Nachbesserung oder einen
angemessenen Preisnachlass zu fordern. Der Lieferant ist verpflichtet,
alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung
erforderlichen Aufwendungen zu tragen. In unaufschiebbaren
Fällen sind wir im Rahmen der uns obliegenden
Schadensminderungspflicht auch berechtigt, eine Fehlerbeseitigung oder
Ersatzbeschaffung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder
durch Dritte vornehmen zu lassen.
- Das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
behalten wir uns vor. Der Lieferant hat uns sämtliche
Schäden zu ersetzen, auch Folgeschäden, die aus dem
Vorhandensein eines Mangels entstehen.
- Die vor Feststellung der Mängel etwa erfolgte
Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung derart dar, dass die
Lieferungen und Leistungen frei von Mängeln sind.
- Die Gewährleistungsfristen richten sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Sie betragen mindestens 2 Jahre; bei einem
Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, betragen sie 5 Jahre.
- Bei Mängelrügen verlängert sich
die Gewährleistungsfrist um die zwischen
Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende
Zeitspanne. Sofern während der Gewährleistungsfrist
wesentliche Mängel zu beseitigen sind, beginnt die
Gewährleistungsfrist nach der Instandsetzung wieder neu zu
laufen.
- Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten ein Sachmangel, so wird
vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden
war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar. Die Beweislast liegt auf Seiten des Lieferanten.
§8 Eigentumsvorbehalt
- Ein Eigentumsvorbehalt ist für uns nur dann
verbindlich, wenn er mit uns gesondert schriftlich vereinbart wurde.
- Bei Teilen die dem Lieferanten beigestellt werden, behalten
wir uns das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den
Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung.
- Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur
Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden
sind, gehen durch Bezahlung in unser Eigentum über, auch wenn
sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung sind uns
diese Gegenstände auszuhändigen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die bei Ihm kostenlos
lagernden Formen, Modelle, Werkzeuge usw. auf seine Kosten zum Neuwert
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
§9 Produkthaftung
- Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen aus
Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei,
soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung
auslösenden Produktfehler verursacht hat.
- Der Lieferant verpflichtet sich weiter, eine
Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme zu
unterhalten. Uns zustehende weitergehende
Schadensersatzansprüche bleiben hiervon
unberührt.
- Der Lieferant haftet uns auch über die
vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften hinaus auf Ersatz unseres
nachzuweisenden Schadens und unserer Aufwendungen für eine
erforderliche Rückruf- oder Umtauschaktion.
§10 Schutzrechte
- Sollten wir von dritter Seite wegen Verletzung von
Schutzrechten an dem Liefergegenstand in Anspruch genommen werden, hat
uns der Lieferant für alle Ansprüche, auch der
Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung freizustellen.
§11 Stillschweigen
- Der Lieferant verpflichtet sich, über seine
Geschäftsbeziehung mit uns und insbesondere deren Inhalt
Stillschweigen zu bewahren. Referenznennungen sind nur mit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung möglich.
§12 Schlussbestimmungen
- Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für
alle Lieferungen und Zahlungen zwischen uns und dem Lieferanten wird
Ennepetal vereinbart, vorbehaltlich unseres Rechts, für ein
Verfahren auch den gesetzlich für den Lieferanten vorgesehenen
Gerichtsstand zu wählen. Dies gilt auch für ein
Wechsel-, Scheck- oder Urkundsverfahren. Ist die Lieferung an einen
anderen Ort als den vorstehend genannten Erfüllungsort zu
erbringen, so gilt dieser Ort als Erfüllungsort. Der
vereinbarte Gerichtsstand bleibt dagegen unverändert.
- Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die
Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der
deutsche wortlaut Vorrang.
- Für das Vertragsverhältnis zwischen uns
und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht.
Regelungen, insbesondere solche des internationalen Privatrechts, die
zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnte,
werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Ebenso werden die
Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf
(UN-Kaufrecht) ausdrücklich abbedungen.
- Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtlich
unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der
Einkaufsbedingungen hierdurch nicht berührt.
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